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   AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2003 - 74 II 35/03   

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https://dejure.org/2003,38461
AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2003 - 74 II 35/03 (https://dejure.org/2003,38461)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.07.2003 - 74 II 35/03 (https://dejure.org/2003,38461)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 (https://dejure.org/2003,38461)
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 09.11.2005 - 24 W 60/05

    Haftung des Wohnungseigentümers für Vorschüsse; Haftung des Zwangsverwalters für

    Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und teilweiser Zurückweisung der Erstbeschwerde der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 WEG - wird die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 18. März 2003 unter TOP 3 beschlossenen Verwalterabrechnung 2002 insofern beschränkt, als die im Zwangsverwaltungsverfahren gezahlten Vorschüsse von den Wohngeldzahlungen in der Einzelabrechnung für die zwangsverwaltete Wohnung Nr. 5 in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt sind, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.
  • KG, 09.11.2005 - 24 W 67/05

    Haftung des Wohnungseigentümers für Vorschüsse; Haftung des Zwangsverwalters für

    Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und teilweiser Zurückweisung der Erstbeschwerde der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 WEG - wird die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 18. März 2003 unter TOP 3 beschlossenen Verwalterabrechnung 2002 insofern beschränkt, als die im Zwangsverwaltungsverfahren gezahlten Vorschüsse von den Wohngeldzahlungen in der Einzelabrechnung für die zwangsverwaltete Wohnung Nr. 5 in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt sind, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.
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