Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2003 - 74 II 35/03 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 (https://dejure.org/2003,38461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,38461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2003 - 74 II 35/03
- LG Berlin, 29.10.2004 - 85 T 441/03
- KG, 09.11.2005 - 24 W 60/05
- KG, 09.11.2005 - 24 W 67/05
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 09.11.2005 - 24 W 60/05
Haftung des Wohnungseigentümers für Vorschüsse; Haftung des Zwangsverwalters für …
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und teilweiser Zurückweisung der Erstbeschwerde der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 WEG - wird die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 18. März 2003 unter TOP 3 beschlossenen Verwalterabrechnung 2002 insofern beschränkt, als die im Zwangsverwaltungsverfahren gezahlten Vorschüsse von den Wohngeldzahlungen in der Einzelabrechnung für die zwangsverwaltete Wohnung Nr. 5 in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt sind, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt. - KG, 09.11.2005 - 24 W 67/05
Haftung des Wohnungseigentümers für Vorschüsse; Haftung des Zwangsverwalters für …
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und teilweiser Zurückweisung der Erstbeschwerde der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Juli 2003 - 74 II 35/03 WEG - wird die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 18. März 2003 unter TOP 3 beschlossenen Verwalterabrechnung 2002 insofern beschränkt, als die im Zwangsverwaltungsverfahren gezahlten Vorschüsse von den Wohngeldzahlungen in der Einzelabrechnung für die zwangsverwaltete Wohnung Nr. 5 in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt sind, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.